Der Waffenbegriff im türkischen und deutschen Strafrecht


Dursun S., Hoffmanns S.

Die Entwicklung von Rechtssystemen in ihrer gesellschaftlichen Verankerung: Forschungsband zum deutschen und türkischen Strafrecht und Strafprozessrecht Alexander von Humboldt Stiftung Institutspartnerschaft (2009-2013), Gropp,Öztürk,Sözüer,Wörner, Editör, Nomos Verlagsgesellschaft , Berlin, ss.193-224, 2014

  • Yayın Türü: Kitapta Bölüm / Araştırma Kitabı
  • Basım Tarihi: 2014
  • Yayınevi: Nomos Verlagsgesellschaft
  • Basıldığı Şehir: Berlin
  • Sayfa Sayıları: ss.193-224
  • Editörler: Gropp,Öztürk,Sözüer,Wörner, Editör
  • İstanbul Üniversitesi Adresli: Evet

Özet

So werden hier eine im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verankerte Legaldefinition (Türkei) und die Verwendung verschiedener Einzelbegriffe in den Tatbestanden des besonderen Teils (Deutschland) gegenübergestellt. Welches dieser Regelungsmodelle ist das bessere? Gibt es überhaupt »das bessere« Modell? Der Klärung dieser und weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Waffenbegriff widmet sich der folgende rechtsvergleichende Beitrag. Weil das türkische Strafgesetzbuch den Begriff der Waffe als Grundbegriff begreift und darunter verschiedene Waffen-/Werkzeugarten zusammenfasst, beginnt der Beitrag mit Ausführungen zum türkischen Strafrecht (B.). Dem steht das deutsche Strafrecht gegenüber, das in den Tatbestanden des besonderen Teils die Begriffe »Schusswaffe«, »Waffe«, »gefährliches Werkzeug«, und »sonstiges Werkzeug oder Mittel« verwendet. Rechtsprechung und Literatur in Deutschland setzen sich mit der Bedeutung dieser Begriffe immer wieder auseinander, da ihre Auslegung - als allgemein verbindlich oder auf einen konkreten Tatbestand bezogen - zu Unklarheiten und sich anschließenden Anwendungsproblemen führt (C.). Rechtsvergleichend lasst sich beobachten, dass gerade auch im Fall der strafrechtlichen Bestimmung des Waffen- und Werkzeugbegriffs, ob als Grundbegriff (tStGB) oder als jeweiliger Regelungsgegenstand des Besonderen Teils (dStGB), letztlich doch die Eignung des eingesetzten Tatmittels zur Rechtsgutsverletzung im konkreten Fall in den Vordergrund rückt (D.).